AGBs

ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

der Omega Grey GmbH

(Stand: Dezember 2021)

 

I. Allgemeines, Geltungsbereich

 

(1)     Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (Waren), unabhängig davon, ob wir diese selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen. Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2)     Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge mit demselben Kunden, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten; über Änderungen unserer Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen werden wir den Kunden in diesem Fall unverzüglich informieren.

(3)     Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich, entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, es wird ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Abweichenden Bedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

(4)     Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

(5)     Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(6)      Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

 

II. Abschluss und Inhalt des Vertrages

 

(1)    Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

(2)    Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 10 Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.

(3)    Die in der Auftragsbestätigung angegebenen Stückzahlen werden im Rahmen der technischen Möglichkeiten eingehalten. Produktionsbedingte, branchenübliche Abweichungen von den vereinbarten Stückzahlen sind zulässig.

(4)    Alle Angaben über Gewicht, Inhalt und Maße sind Durchschnittswerte. Soweit nicht bestimmte Werte vereinbart wurden oder in gesetzlichen Bestimmungen zwingend vorgeschrieben sind, sind branchenübliche Abweichungen zulässig.

 

III. Liefertermine, Fristen und Verzug, Höhere Gewalt

 

(1)     Die Lieferzeit wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt sie 10 Tage bei Ware, die sich bei uns auf Lager befindet. Bei Ware nach Kundenspezifikation und nicht am Lager befindlicher Ware beträgt die Lieferzeit 10 Wochen. Lieferzeitangaben sind unverbindlich (insbesondere begründen sie bei Überschreitung keinen Schuldnerverzug), sofern nicht ein bestimmter Liefertermin ausdrücklich und schriftlich als verbindlich vereinbart wird. Eine verbindliche Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu deren Ende:

a)     im Falle der Abholung durch den Kunden die Ware zur Abholung durch den Kunden am Leistungsort bereitgehalten wird   

oder

b)     im Falle der Versendung der Ware an einen anderen Ort als den Leistungsort die Ware an eine Transportperson übergeben wurde und unser Werk/Lager verlassen hat.

(2)     Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist hierfür eine Mahnung des Kunden erforderlich.

(3)     Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige Umstände, die wir nicht zu vertreten haben und die eine termingemäße Ausführung übernommener Aufträge ganz oder teilweise unmöglich machen, befreien uns für die Dauer und im Umfang ihres Vorliegens von der übernommenen Liefer- und Leistungsverpflichtung, soweit wir nicht eine Liefergarantie oder das Beschaffungsrisiko bzw. Herstellungsrisiko übernommen haben. Dies gilt insbesondere bei Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskämpfen, Pandemien, Epidemien, Krankheiten die besondere Eindämmungsmaßnahmen wie beispielsweise die Verhängung einer Quarantäne zur Folge haben, behördlichen Verfügungen, Verkehrs- oder Betriebsstörungen zum Beispiel durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden. Gleiches gilt, wenn uns Unterlieferanten wegen Ereignissen höherer Gewalt oder aus den anderen vorgenannten Gründen trotz ordnungsgemäßer kongruenter Eindeckung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß beliefern. Eintritt und Beendigung der Lieferverzögerungen haben wir dem Kunden umgehend mitzuteilen und uns nach besten Kräften zu bemühen, das Ereignis, dass der höheren Gewalt zugrunde liegt zu beheben und in seinen Auswirkungen soweit wie möglich zu beschränken. Dauert eine solche Störung länger als drei Monate, ist der Kunde berechtigt, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Rechte des Kunden, insbesondere Schadensersatzansprüche, bestehen in diesem Fall nicht.

(4)      Lieferungen, die vor der in unserer Auftragsbestätigung genannten Lieferzeit erfolgen, sind zulässig, sofern kein erkennbares Interesse des Kunden entgegensteht.

(5)      Ist Lieferung auf Abruf (Gesamt- oder Teillieferung) durch den Kunden ohne eine bestimmte Lieferfrist vereinbart, so können wir nach fruchtlosem Ablauf einer dem Kunden zu setzenden angemessenen Frist zum Abruf, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Vertragsabschluss vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern. Ist eine Abruffrist vertraglich vereinbart, stehen uns, nachdem dem Kunden eine angemessene Nachfrist zum Abruf gesetzt wurde, die gleichen Rechte zu. Unsere gesetzlichen Rechte bleiben hiervon unberührt.

(6)     Der Kunde ist zur unverzüglichen Abnahme termingerecht bereitgestellter oder gelieferter Ware verpflichtet. Darüber hinaus hat er rechtzeitig alle seinerseits erforderlichen Voraussetzungen für eine termingerechte Abwicklung des Auftrags zu schaffen. Bleibt zur Auslieferung fertiggestellte Ware auf Wunsch des Kunden zu seiner Verfügung liegen, so kann die Rechnung sofort erteilt und Zahlung verlangt werden. Im Übrigen finden die Bestimmungen der §§ 243 Abs. 2; 300 Abs. 2 BGB Anwendung.

 

IV. Versand, Gefahrübergang, Annahmeverzug

 

(1)    Die Lieferung erfolgt sofern nicht anders vereinbart FCA (INCOTERMS 2020) an unserem Betriebsgelände Hilpertstraße 31, 64295 Darmstadt.

(2)    Auf Verlangen, Kosten und Risiko des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Eine Versicherung der Ware gegen Transportschäden und sonstige Risiken erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Kunden.

(3)    Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.

 

V. Preise, Zahlungsbedingungen

 

(1)   Die Verkaufspreise verstehen sich, wenn nichts anderes vereinbart ist, als Nettopreis in EURO zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe, Zöllen und anderen Abgaben. Wenn kein bestimmter Preis vereinbart ist, gilt unsere Preisliste in ihrer jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.

(2)     Soll die Lieferung vereinbarungsgemäß später als vier Monate nach Abschluss des Kaufvertrages stattfinden, sind wir, wenn bei uns oder unseren Lieferanten wesentliche Kostenerhöhungen für Rohstoffe, Energie, Löhne oder Frachten entstehen, dazu berechtigt, vom Kunden unverzüglich Verhandlungen über eine entsprechende Preisanpassung zu verlangen. Kommt danach eine Übereinkunft nicht binnen sechs Wochen zustande, so kann jede Partei von dem noch nicht durch Lieferung ausgeführten Teil des Vertrages zurücktreten.

(3)     Zahlungen gelten nur dann als Erfüllung, wenn sie auf die in den jeweiligen Rechnungen angegebenen Konten geleistet werden.

(4)   Der Kunde hat während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

(5)   Sofern eine oder mehrere Zahlungsforderungen gegen den Kunden noch nicht fällig sein sollten, können wir diese durch einseitige Erklärung sofort fällig stellen, sollte uns zumindest einer der nachfolgend genannten Umstände nach Vertragsschluss bekannt werden:

-      Der Kunde befindet sich gegenüber uns – ggf. auch mit Forderungen aus anderen Vertragsverhältnissen – zum wiederholten Male mit einem nicht nur geringfügigen Betrag in Zahlungsverzug. Nicht nur geringfügig ist ein Betrag, der mindestens 10% der Summe aller unserer Zahlungsforderungen gegen den Kunden ausmacht, die zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung fällig und noch nicht erfüllt sind.

-      Der Kunde hat seine Zahlungen gegenüber uns oder Dritten eingestellt.

-      Es liegt ein gesetzlicher Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden vor.

-      Der Kunde hat Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt.

-      Über das Vermögen des Kunden ist ein Insolvenzverfahren eröffnet worden.

-      Es treten sonstige Umstände ein, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden in erheblichem Maße zu mindern.

(6)   Unter den Voraussetzungen der Ziffer V. (5) dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind wir zudem berechtigt, alle noch ausstehenden Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und, falls diese nicht innerhalb einer angemessenen Frist vom Kunden geleistet wird, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Schadensersatzanspruch ist ausgeschlossen, wenn es der Kunde nicht zu vertreten hat, dass er binnen der gesetzten Frist nicht vorausgezahlt bzw. Sicherheit geleistet hat. Anderweitige und weitergehende gesetzliche Schadensersatzansprüche werden hiervon nicht berührt.

 

VI. Aufrechnung, Zurückbehaltung

 

Das Recht zur Aufrechnung und Zurückbehaltung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

VII. Eigentumsvorbehalt

 

(1)    Alle dem Kunden gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum (Vorbehaltsware).

(2)    Im Übrigen bleiben die dem Kunden gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtig und zukünftig bestehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum (Vorbehaltsware). Dies gilt auch insoweit als die Forderungen in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) eingestellt werden. Für die im Voraus gezahlten Lieferungen gilt der Eigentumsvorbehalt der Ziffer VII. (2) dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht.

(3)    Eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Vorbehaltsware ist dem Kunden ohne unsere ausdrückliche Zustimmung bis zur vollständigen Bezahlung der gesicherten Forderungen nicht gestattet.

(4)    Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, es sei denn, dass die sich aus dem Weiterverkauf ergebende Forderung des Kunden bereits an andere abgetreten ist. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt auch bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Ziffer V. (5) dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.

(5)    Der Kunde tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen Dritte schon jetzt in der Höhe unserer Forderungen an uns ab, ohne dass es hierzu noch einer gesonderten Abtretungserklärung im Einzelfall bedarf; wir nehmen die Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und unseres Einziehungsrechtes ist der Kunde zur Einziehung so lange berechtigt, als er seinen Pflichten gegenüber uns nachkommt und nicht eine der Voraussetzungen gemäß Ziffer V. (5) dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen erfüllt. Bei Vorliegen einer der vorgenannten Voraussetzungen hat der Kunde auf unser Verlangen hin die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Wir sind dann berechtigt, den Drittschuldnern die Forderungsabtretung bekanntzugeben und die Forderungen selbst einzuziehen oder die Vorbehaltsware zurückzunehmen.

(6)    Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Sachen im Sinne der §§ 947; 948 BGB verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an den dadurch entstehenden Zwischen- und Enderzeugnissen im Verhältnis des Netto-Rechnungsbetrages unserer Vorbehaltsware zu den Netto-Rechnungsbeträgen der anderen verbundenen oder vermischten Sachen. Erwirbt der Kunde bei Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware gemäß § 950 BGB mit anderen Sachen Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner einig, dass der Kunde uns im gleichen Verhältnis des vorstehenden Satzes Miteigentum an der neuen Sache einräumt. In allen Fällen verwahrt der Kunde die neue Sache unentgeltlich für uns. Die Regeln bei Weiterveräußerung nach Absatz (4) gelten in Höhe des anteiligen Netto-Rechnungsbetrages der Vorbehaltsware entsprechend.

(7)    Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen hat uns der Kunde unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

(8)    Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach unserer Wahl auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als deren Wert die zu sichernden Forderungen um mindestens 20% übersteigt.

(9)    Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß zu lagern und auf seine Kosten entsprechend der betriebsüblichen Handhabung beim Kunden gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern. Die Versicherungsansprüche gelten in Höhe des Netto-Rechnungsbetrages der Vorbehaltsware als an uns abgetreten.

(10)Falls bei Lieferungen ins Ausland zwecks Vereinbarung des vorstehend genannten Eigentumsvorbehaltes mit derselben Wirkung wie im deutschen Recht, seitens des Kunden bestimmte zusätzliche Maßnahmen und/oder Erklärungen über die Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes hinaus erforderlich sind, so hat der Kunde hierbei in jeder Hinsicht mitzuwirken, insbesondere uns hierauf schriftlich oder in Textform hinzuweisen und solche Maßnahmen und/oder Erklärungen auf seine Kosten unverzüglich durchzuführen bzw. abzugeben. Wir werden hierbei im erforderlichen Umfang mitwirken. Ist die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes im Recht des Einfuhrstaates nicht, der Vorbehalt anderer Rechte an dem Liefergegenstand aber gestattet, so stehen uns diese Rechte zu. Soweit eine gleichwertige Sicherung unserer Ansprüche gegen den Kunden dadurch nicht erreicht wird, ist der Kunde verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach unserem billigen Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffen. Das Recht des Kunden auf gerichtliche Überprüfung und Korrektur unserer Billigkeitsentscheidung (§ 315 Abs. 3 BGB) steht ihm zu.

 

VIII. Nutzungsrechte an Software und Anwendungsdokumentation

 

(1)    Sofern Software dritter Hersteller Liefergegenstand ist, gelten die Nutzungsbedingungen der dritten Hersteller. Der Nutzungsvertrag wird unmittelbar mit dem dritten Hersteller geschlossen. Die Nutzungsbedingungen werden dem Kunden auf Anforderung auch schon vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt. Soweit sich nicht aus den vorgenannten Nutzungsbedingungen der dritten Hersteller etwas anderes ergibt sowie für von uns erstellte Software gelten die folgenden Bestimmungen.

(2)    Sofern Waren zusammen mit vorinstallierter Software ausgeliefert werden, erwirbt der Kunde an der mitgelieferten Software ein einfaches, nicht ausschließliches und zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht.

(3)    Vervielfältigungen der Software sind nur insoweit zulässig, als dies für den vertragsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Der Kunde darf von der Software Sicherheitskopien nach den Regeln der Technik im notwendigen Umfang anfertigen. Sicherungskopien auf beweglichen Datenträgern sind als solche zu kennzeichnen und mit unserem Urheberrechtsvermerk zu versehen.

(4)    Weitere Rechte werden nicht eingeräumt. Ein Recht zu Änderungen an der Software durch den Kunden besteht nicht, es sein denn, die Änderung ist erforderlich, um Mängel zu beseitigen. Dieses Änderungsrecht greift nur ein, sofern eine Nacherfüllung durch uns abgelehnt wurde, die Nachlieferung trotz Fristsetzung nicht erfolgt oder fehlgeschlagen ist.

(5)    Der Kunde ist zur Dekompilierung der Software nur in den Grenzen des § 69 e UrhG berechtigt, dies allerdings erst, wenn von uns nach schriftlicher Aufforderung mit angemessener Frist nicht die notwendigen Daten und/oder Informationen zur Verfügung gestellt wurden, um Interoperabilität mit anderer Hard- oder Software herzustellen.

(6)    Ein Anspruch des Kunden auf Herausgabe oder Offenlegung des Quellcodes besteht nicht.

(7)    Eine Vervielfältigung der Anwendungsdokumentation ist nicht gestattet.

(8)    Eine Weitergabe der Software an Dritte durch den Kunden darf ausschließlich dann erfolgen, wenn alle Originalkopien der Software dem Dritten weitergeben und alle gegebenenfalls vom Kunden erstellten Kopien der Software durch den Kunden gelöscht werden. Der Kunde hat den Dritten schriftlich zur Einhaltung der in Ziffer VIII. dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen geregelten Nutzungsbestimmungen zu verpflichten.

 

IX. Gewährleistung

 

(1)    Soweit die von uns an den Kunden gelieferten Waren nicht selbst von uns hergestellt worden sind, sondern vom Vorlieferanten bezogen wurden, kommen wir unseren Gewährleistungspflichten vorrangig dadurch nach, dass wir sämtliche Gewährleistungsansprüche gegenüber unseren Vorlieferanten an den Kunden abtreten. Diese Abtretung wird durch den Kunden angenommen.

(2)    Soweit Gewährleistungsansprüche von unseren Vorlieferanten nicht erfüllt werden sowie in allen übrigen Fällen haften wir für Sachmängel, wenn und soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze. 

(3)    Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB). Wir übernehmen jedoch keine Gewährleistung nach §§ 478, 479 BGB, wenn der Kunde die von uns vertragsgegenständlich gelieferte Ware bearbeitet oder verarbeitet oder sonst verändert hat, soweit der Sach- oder Rechtsmangel auf eine nicht fachgerechte oder auf eine, nicht dem vertraglich vereinbarten Bestimmungszweck entsprechende, Bearbeitung und/oder Verarbeitung und/oder sonstige Veränderung zurückzuführen ist.

(4)    Soweit die Beschaffenheit der Ware nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB).

(5)    Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Dies gilt auch dann, wenn wir die Ware an den Abnehmer des Kunden direkt versenden. Auch in diesem Falle bleibt der Kunde für die Einhaltung der gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) verantwortlich. Bei Waren, die zum Einbau oder zur Weiterverarbeitung bestimmt sind, hat die Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor dem Einbau bzw. der Weiterverarbeitung zu erfolgen.

(6)    Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, so gilt die gelieferte Ware als genehmigt. Dies gilt nicht im Falle arglistigen Handelns unsererseits.

(7)    Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

(8)    Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(9)    Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.

(10)Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Material- sowie Ein- und Ausbaukosten tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen. In jedem Fall hat der Kunde diese selbst zu tragen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nachträglich an einen anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

(11)In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahme-Recht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

(12)Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen ist oder beide Arten der Nacherfüllung von uns verweigert wurden oder die Nacherfüllung unzumutbar ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern, Schadensersatz oder Ersatz der vergeblichen Aufwendungen verlangen. Dies gilt auch dann, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung dieser Rechte rechtfertigen, wenn z.B. der eingetretene Schaden durch eine Nacherfüllung nicht mehr beseitigt werden kann oder wenn die Nacherfüllung nicht mehr von Interesse ist. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. Unerheblich ist ein Mangel dann, wenn davon nur ein Teil der Lieferung betroffen ist, der im Verhältnis zur Gesamtlieferung als geringfügig anzusehen ist.

(13)Unter „Mindern“ versteht sich das Recht, den Kaufpreis in dem Verhältnis herabsetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Rücktritt ist die empfangsbedürftige Erklärung des Kunden, durch die er den Kaufvertrag rückgängig macht und in ein Abwicklungsverhältnis umgestaltet. Als Aufwendungen im Sinne der Regelung in Ziffer IX. (12) dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind ausschließlich freiwillige Vermögensopfer, die der Kunde im Hinblick auf den Erhalt der ihm geschuldeten Leistung erbracht hat, zu verstehen.

(14)Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen jedoch nur nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffer X. dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen und sind im Übrigen ausgeschlossen.

(15)Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten oder diesen kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden wird ausgeschlossen.

 

X. Schadensersatzansprüche

 

(1)    Soweit sich aus diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

(2)    Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur

a)   für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;

b)   für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt;

c)   für Schäden aus dem Verzug mit der Leistung soweit ein fixer Liefertermin vertraglich vereinbart war;

d)   soweit sich die Haftung aus einer zwingenden und nicht abdingbaren Haftungsnorm wie insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz ergibt;

e)   soweit wir eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware oder das Beschaffungsrisiko übernommen haben

(3)    Vorstehende Regelung gilt auch bei einer Pflichtverletzung durch unsere gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen. Die vorstehenden Haftungseinschränkungen gelten gleichermaßen für Aufwendungsersatzansprüche des Kunden. Solche Ansprüche des Kunden sind beschränkt auf den Betrag des Interesses, welches dieser an der Erfüllung des Vertrages hat.

 

XI. Verjährung

 

(1)     Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab dem Gefahrübergang.

(2)     Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB).

(3)     Auf Schadensersatzansprüche für die wir gemäß Ziffer X. dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen haften, findet die Verkürzung der Verjährungsfrist gemäß Ziffer XI. (1) dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen keine Anwendung.

(4)     Unberührt bleiben auch die gesetzlichen Sonderregelungen für die Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).

 

XII. Gerichtsstand, geltendes Recht

 

(1)     Der Abschluss des Vertrages sowie die Vertragsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

(2)     Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz in Darmstadt. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am Sitz des Kunden zu erheben.